AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hörzer Eisen & Metalle GmbH

I. Verbindlichkeiten und Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hörzer Eisen&Metalle Gmbh, nachfolgend AGB genannt, gelten für alle Angebote und Leistungen inkl. Nebenleistungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Hörzer Eisen&Metalle GmbH. Durch die mündliche oder schriftliche Auftragserteilung an uns respektive Vertragsabschluss mit uns werden die AGB automatisch Bestandteil des Vertrages. Der Kunde erklärt die Kenntnis des Inhaltes unserer AGB. Die AGB haben auch im Falle von Folgeaufträgen und im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung und auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart oder einem Auftrag oder einer Auftragsbestätigung zu Grunde gelegt werden, Gültigkeit. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen Kundenseits haben nur dann Wirksamkeit, wenn diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Bestellungen, Aufträge sowie Auftragsänderungen, Angebote oder Stornos sowie sämtliche sonstigen Vereinbarungen werden von uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Stillschweigen gilt nicht als unsere Zustimmung.

II. Anlieferung

Sämtliche Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Übernahmestelle. Abweichungen haben nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung Gültigkeit. Etwaige Kosten von Transportversicherungen werden nur dann von Hörzer Eisen&Metalle GmbH getragen, wenn diese selbst den Abschluss einer solchen Versicherung veranlasst hat. Bei der Anlieferung an den Übernahmeplatz ist zwingend den Weisungen des Personals Folge zu leisten, insbesondere bezüglich des zugewiesenen Abladeortes. Abladetätigkeiten dürfen nur unter Aufsicht des Personals des Übernehmers erfolgen. Bei Zuwiderhandlung anfallende Kosten aus Umlagerung und für mögliche Schäden, die durch den Verkäufer an der Übernahmestelle verursacht werden, hat dieser bzw. der beauftrage Lieferant aufzukommen. Materialien, Abfälle und sonstige Stoffe die uns zur Behandlung oder Verwertung übergeben werden, gehen mit der Übergabe in unser Eigentum ein. Falsch oder unvollständig deklarierte Materialien und Abfälle oder Materialien deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist, gehen erst dann in unser Eigentum über, wenn hinsichtlich des Eigentumüberganges eine gesonderte Erklärung von uns vorliegt. Soweit lediglich durch Untersuchungen ermittelt werden kann, ob die angelieferten Materialien aufgrund ihrer Art von uns zulässigerweise zur Behandlung übernommen werden können und demgemäß eine optische Überprüfung des angelieferten Materials keine unzweifelhafte Klärung über die Zulässigkeit der Anlieferung ermöglicht, sind wir berechtigt, die Übernahme abzulehnen. Der Kunde ist verpflichtet Materialien und Abfälle, die aufgrund einer falschen, unrichtigen oder unvollständigen Deklarierung von uns übernommen wurden, auf unser Verlangen zurückzunehmen. Soweit eine Rücknahme unzulässigerweise angelieferten Materials oder Abfalles zu erfolgen hat, sind wir berechtigt – sollte der frühere Besitzer die Rücknahme ablehnen oder nicht innerhalt einer Frist von 14 Tagen vornehmen – auf Kosten des früheren Besitzers entweder eine ordnungsgemäße Entsorgung durchzuführen oder eine Hinterlegung bei einem geeigneten Zwischenlager vorzunehmen. Soweit uns Schäden infolge einer unrichtigen Deklaration der gelieferten bzw. übernommenen Materialien und Abfällen entstehen, ist uns der dadurch entstandene Schaden durch den Kunden zu ersetzen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass in den angelieferten Materialien weder gefährliche Materialien, Abfälle, Problemstoffe enthalten sind. Im Falle, dass im Material verwertbare Altstoffe nicht bereits bei der Anlieferung deklariert wurden, sind wir auch nach Übernehme berechtigt, die Lieferung zurückzuweisen.

III. Gewichtsermittlung

Für die Abrechnung sind Übernahmegewicht und Übernahmebefund maßgebend. Als Übernahmegewicht werden lediglich jene anerkannt, die am Empfangsort auf einer amtlich anerkannten und geeichten Waage durch Voll- und Leerwiegung ermittelt wurden. Eine Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Liefermenge ist nicht zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Rücklieferungen oder Zurverfügungstellung von übernommenen Mengen.

IV. Lieferzeit

Lieferanten/Verkäufer und Einkäufer haben sich an vereinbarte Liefer- und Abholzeiten verbindlich zu halten. Sollte der vereinbarte Zeitpunkt gefährdet erscheinen, so hat der Verkäufer/Einkäufer sofort unter Angabe der Gründe die Hörzer Eisen&Metalle GmbH zu benachrichtigen. Kann die Lieferzeit nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt wahlweise Erfüllung zu begehren oder aber unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

V. Qualitätsanforderungen

Die Qualitätsabnahme erfolgt durch die Hörzer Eisen&Metalle GmbH bei Übernahme respektive im Falle von Streckengeschäften vom Endabnehmer. Der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass der Übernehmer berechtigt ist, für Verunreinigungen der Anlieferung insbesondere durch Verschmutzungen, Holzabfällen, Beton und Wasser pauschale Gewichtsabzüge geltend zu machen. Reklamationen können nur unmittelbar nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen gemacht werden. Der Kunde gibt uns die Möglichkeit, allfällige Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben, wobei uns grundsätzlich die Möglichkeit geboten werden muss, Mangelhaftes zu verbessern, Fehlendes nachzutragen. Sollte dies jedoch nicht Möglich sein so gibt uns der Kunde die Möglichkeit uns durch eine entsprechende Preisminderung zu entlasten. Bei Schäden, die durch uns im Zuge der Erfüllung es Vertrages Entstehen, haften wir nur für eigens grobes Verschulden oder grober Verschulden der für uns tätigen Gehilfen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, seine allfälligen Forderungen mit Forderungen von uns aufzurechnen.

VI. Gewährleistung und Schutzbestimmungen

Der Verkäufer haftet dafür, dass die angelieferten Materialien völlig frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sind. Hohlkörper müssen geöffnet sein, dass sich in keiner Lage Flüssigkeiten darin sammeln können. Insbesondere ist auch die Anlieferungen von entschärften Explosionskörpern strikt untersagt. Die angelieferten Materialien müssen frei von kontaminiertem Material sein und dürfen keine Radioaktivität aufweisen. Für Schäden und Kosten, die durch Anlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfang der Verkäufer. Bei Vorliegen einer Radioaktivität, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, ist der Absender desselben zur Zurücknahme des Materials verpflichtet oder/und zur Übernahme der Entsorgungskosten. Jegliche angelieferten Materialien müssen frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass ihre die Verladestelle bzw. Vorlieferanten darüber informiert sind und dementsprechend zu handeln. Der Verkäufer hat weiterführend zu sorgen, dass die Bestimmungen der EU Abfallverbringungsverordnung eingehalten werden können.

VII. Zahlung

Der Kaufpreis ist ab Rechnungslegung fällig. Sämtliche vereinbarten Preise gelten als Festpreise exkl. USt. Bei Zahlungsverzug werden bis zu 8% Verzugszinsen verrechnet.

VIII. Container und Mulden

Die von Hörzer Eisen&Metalle GmbH bereitgestellten Container müssen für deren Abholung frei zugänglich aufgestellt werden. Etwaige Beschädigungen oder grobe Verunreinigungen sind umgehend zu melden. Für die Dichtheit der Behältnisse wird keine Garantie und Haftung übernommen. Entleerungen dürfen nur von dazu befugten Personen durchgeführt werden. Notwendige Abholungen und Entleerungen sind termingerecht der Hörzer Eisen&Metalle GmbH mitzuteilen.

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für Ein- und Verkäufe gilt ausschließlich das geltende Recht in Österreich. Gerichtsstand ist für beide Parteien Gleisdorf. Die Hörzer Eisen&Metalle GmbH ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu belangen. Sollten Teile dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so bleiben dir restlichen Bedingungen hiervon unberührt. Die fehlerhaften Bedingungen sind durch das entsprechende Gesetzesrecht zu ersetzen.

X. Zulieferung

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Hörzer Eisen&Metalle GmbH. Im Falle, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögen nicht eröffnet wird, Exekutionen abhängig sind, oder bei Verstößen gegen die vertraglichen Vereinbarungen oder diese AGB, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden dadurch Schadenersatzansprüche entstehen.